Der BREXIT und die deutsche Limited

Was dereinst so günstig, kann jetzt so teuer werden

Der BREXIT und die Frage seiner Gestaltung ist in aller Munde. Fast täglich kann man hierüber in den verschiedensten Medien lesen. Nach wie vor ist unklar, wie dieser BREXIT nun eigentlich von statten gehen soll. Derzeit sieht es so aus, als würde es einen „ungeregelten“ BREXIT geben. Eine Einigung scheint nicht in Sicht. Den meisten Inhabern einer Limited in Deutschland ist allerdings nicht bewusst, was dies für unangenehme Konsequenzen für sie nach sich ziehen wird.

Ausgangssituation

Vor einigen Jahren erfreute sich die Gründung einer Limited mit Hauptsitz in Deutschland in der Gründerszene großer Beliebtheit. Vor den Zeiten der sogenannten „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, der kostengünstigen Variante der deutschen GmbH, ermöglichte die Limited die Gründung einer Gesellschaft mit Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen für wenige englische Pfund. Die Limited hatte den Charme, dass der Gründer ohne finanziellen Aufwand, also ohne ein Stammkapital von € 25.000 und ohne Notar und Handelsregister eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung gründen konnte. Möglich war dies geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof als Folge der Niederlassungsfreiheit in der EU den Weg zur Limited in Deutschland geebnet hatte. Diesen Vorteil haben viele Unternehmen in Deutschland genutzt.

BREXIT – was bedeutet das nun für die Limited?

Großbritannien wird nun aber mit Wirkung zum 29.03.2019 aus der EU austreten. Dieser Austritt wird allerdings die zahlreichen Limitedgesellschaften mit Hauptsitz in Deutschland plötzlich vor unerwartete Probleme stellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es zu einem sogenannten „hartem BREXIT“ kommt, also einem Austritt Großbritanniens ohne ein Abkommen mit der EU, das gerade diesen Limitedgesellschaften mit Hauptsitz in Deutschland auch nach dem Brexit Bestandsschutz in der Rechtform garantiert. Sollte es tatsächlich – und derzeit sieht es mehr denn je danach aus – zu einem solchen ungeregelten Austritt Großbritanniens ohne ein solches vorgenanntes Abkommen kommen, werden sämtliche Limitedgesellschaften mit Hauptsitz in Deutschland mit nicht unbedeutenden rechtlichen und auch steuerlichen Folgen konfrontiert.

In rechtlicher Hinsicht würden solche Limiteds ab dem Zeitpunkt des Austritts nämlich nicht mehr als Kapitalgesellschaft mit der gewünschten Haftungsbegrenzung anerkannt werden – vielmehr werden diese Limiteds sodann als Personengesellschaften (entweder als Gesellschaften persönlichen Rechts oder OHG) qualifiziert werden. Die unmittelbare Folge hiervon ist, dass die Gesellschafter der Limited plötzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften und zwar mit ihrem gesamten (insbesondere auch privaten) Vermögen.

Da die Limited aber auch in steuerlicher Hinsicht nicht mehr als Kapitalgesellschaft qualifiziert würde, sondern als Personengesellschaft, kann dies in bestimmten Fällen zu einer empfindlich höheren Steuerbelastung führen.

Wechsel in die Rechtsform der GmbH

Um all diese vorgenannten Folgen zu vermeiden, müssten die betroffenen Unternehmen schnellstmöglich – und zwar vor dem Austritt Großbritanniens im März 2019 – in die Rechtsform einer GmbH wechseln.

Hier wird der Einfachheit halber zumeist der Weg der Neugründung einer deutschen GmbH und der anschließenden Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände (Assets) nebst Arbeitnehmer auf diese GmbH angedacht. Dieser Weg ist jedoch bei Unternehmen, deren Unternehmenswert seit der Gründung erheblich angestiegen ist, nicht zu empfehlen. Denn im Rahmen eines solchen „Asset-Deals“ sind sämtliche stille Reserven des Unternehmens aufzudecken, was wiederum zu einer nicht zu unterschätzenden Steuerbelastung führen kann.

Der derzeit vergleichbar rechtssichere und vor allem steuerneutral mögliche Weg, eine Limited in die deutsche GmbH „umzuwandeln“, ist die sog. grenzüberschreitende Verschmelzung. Zu erwähnen ist allerdings, dass die Verschmelzungsvariante ist mit einem hohen Aufwand und auch mit Kosten verbunden ist, weshalb jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, welchen Weg man gehen sollte.

Konkret wird der Wechsel von der Limited in die deutsche Rechtsform im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung wie folgt vollzogen:

  1. Im ersten Schritt gründen die bisherigen Gesellschafter der Limited eine deutsche GmbH.
  2. Im nächsten Schritt wird die englische Limited dann auf diese deutsche GmbH verschmolzen.

Dabei handelt es sich um einen sowohl gesellschaftsrechtlich als auch steuerlich komplexen Vorgang, bei dem deutsche und englische Behörden und Gerichte einzubeziehen sind. Die zahlreichen Verfahrensschritte dauern daher einige Monate. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei einer solchen grenzüberschreitenden Verschmelzung um europäisches Recht handelt, weshalb die Verschmelzung möglichst vollzogen sein sollte, bevor Großbritannien im März 2019 aus der EU ausgetreten ist.

Der Vorteil an dieser Verschmelzung ist, dass die Geschäfte des Unternehmens nahtlos weiter geführt werden können. Die GmbH ist dann der Gesamtrechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden, ohne die Zustimmung von Vertragspartnern und insbesondere Gläubigern einzuholen.

Fazit

Wer Inhaber einer Limited ist, sollte sich auf jeden Fall beraten lassen, welche Möglichkeit im Einzelfall die passendste ist. Nichtstun ist in jedem Fall die schlechteste Option. Da der Austritt bereits in wenigen Monaten bevorsteht, ist auch eine gewisse Eile geboten, sofern noch eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden soll.