Teil 2: Gefahr gebannt – Kürzung der Steuererleichterungen des Grunderwerbsteuergesetzes durch das MoPeG um 3 Jahre verschoben

Gefahr in fast „letzter Minute“ gebannt – Dringende Anpassungen nun doch noch beschlossen

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft. Dieses Gesetz verleiht der Personengesellschaft – kurz gesagt – eine eigene Rechtspersönlichkeit. Bislang galt gesellschaftsrechtlich das Transparenzprinzip; das bedeutete, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Gesellschafter in gesamthänderischer Bindung Eigentümer der Vermögensgegenstände waren und nicht die GbR selbst. Dies wird nun anders. Diese sogenannte „Gesamthänderische Bindung“ oder auch die „Gesamthand“, die bislang im Gesetz in § 718 BGB verankert war, wird abgeschafft. Das bedeutet der Gesellschafter verliert die Eigentümerstellung.

Die Abschaffung der Gesamthand hatte – nach dem ersten Regierungsentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ von Ende August 2023 – auch erhebliche Auswirkungen in steuerlicher Hinsicht, namentlich beim Grunderwerbsteuergesetz. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht bislang in §§ 5, 6 und 7 Steuerbefreiungen für die Übertragung von Immobilien vom individuellen Eigentümer auf eine GbR sowie von der GbR auf die individuelle Person vor; ferner unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer GbR auf eine andere GbR. Dabei wird im Gesetzeswortlaut dieser Vorschriften regelmäßig auf den Begriff der „Gesamthand“ rekurriert. So heißt es beispielsweise in § 5 Absatz 1 GrEStG:

„(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.“

Im Regierungsentwurf war nun vorgesehen, dass diese Steuerbefreiungen (nach Abschaffung der Gesamthand) „ins Leere laufen“, was in Fachkreisen einen Sturm der Entrüstung und Diskussionen ausgelöst hat, da dies – vor allem für den Mittelstand – eine erhebliche Belastung erzeugt hätte. Der Versuch der Bundesländer im Oktober mit einer Regelung der Fiktion der Gesamthand für das Grunderwerbsteuergesetz Abhilfe zu schaffen, scheiterte zunächst an der Zustimmung der Regierung, die einen Gegenvorschlag der Weitergeltung der Vorschrift für ein weiteres Jahr machte.

Dies wiederum wurde vom Bundesrat nicht akzeptiert, so dass dieser am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss anrief. Bis Dienstag 28.11. war noch keine Einigung in Sicht; erst am 12.12. war schließlich das Licht am Ende des Tunnels. Nach dem Scheitern des „Wachstumschancengesetzes“ wurde die Weitergeltung der Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 und 7 GrESt nach zähem Ringen nun doch noch für 3 Jahre in das „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ mit aufgenommen.

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