Schenkung der Immobilie an Kinder unter der Auflage der Weiterschenkung an Enkel

Oftmals möchten Eltern – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen unter Nutzung der Freibeträge der Kinder – Immobilienvermögen bereits zu Lebzeiten an Kinder schenken. Jedes Kind hat dabei alle 10 Jahre einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von € 400.000.

Nießbrauch

Üblicherweise behält sich dann der Schenker den sogenannten Nießbrauch an den Erträgen der übertragenen Immobilie vor; das heißt der Schenker bekommt weiterhin die Mieten aus der geschenkten Immobilie. Dies mindert wiederum den Wert der Schenkung. Je nach der Höhe des errechneten Werts des Nießbrauchs kann faktisch also ein höherer Wert als die genannten € 400.000 steuerfrei übertragen werden. Da der Wert des Nießbrauchs an das Alter des Schenkers gekoppelt ist, gilt: je jünger der Schenker desto höher der Wert des Nießbrauchs

Recht zur Rückübertragung

Ferner behält sich der Schenker das Recht zur Rückübertragung der Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen (,,Störfälle”) vor. Dies unter anderem bei Vorversterben des Beschenkten, bei dessen Insolvenz oder drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder aber bei Veräußerung oder Übertragung an fremde Dritte.

Schenkung unter Auflage

Mitunter liegt dem Schenker aber darüber hinaus am Herzen, dass die an die Kinder geschenkte Immobilie auch dann in „in der Familie” bleibt, wenn der Schenker bereits verstorben ist. Dies kann erreicht werden durch eine Schenkung unter Auflage an den Beschenkten, die Immobilie spätestens zum Zeitpunkt seines Todes an die Enkel herauszugeben (schuldrechtliche Weitergabeauflage). Dies ist keine Umgehung erbrechtlicher Vorschriften. Gesichert wird dieser Anspruch der Enkel aus diesem Vertag zugunsten Dritter durch eine Vormerkung im Grundbuch. Diese Vorgehensweise hat überdies auch noch den Vorteil, dass die Weitergabe nach dem Tod des Beschenkten als sogenannte Nachlassverbindlichkeit angesehen wird und somit etwaige Pflichtteilsansprüche Dritter vermindert werden können.

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