Raus aus den „Eigenheim GbR´s“ als Folge der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024 (MoPeG)?
Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz „MoPeG“) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz „GbR“) als Grundform der rechtsfähigen Personengesellschaften an das moderne Wirtschaftsleben anzupassen.
Das bedeutet, dass die GbR nicht länger als lose Gelegenheitsgesellschaft fungieren, sondern als ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss angesehen werden soll.
Das hat jedoch einige Veränderungen zur Folge, die gegebenenfalls Handlungsbedarf zur Folge haben. Dies gilt zum Beispiel für die sogenannten Eigenheim GbR´s.
So manches Ehepaar hat zum Zwecke einer größeren Flexibilität oder aus Gründen des sogenannten „Asset Protection“ und auch als Vorbereitung zur Nachfolgeplanung, das von der Familie bewohnte Eigenheim in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den beiden Ehegatten eingebracht (Stichwort: keine notarielle Beurkundung bei Anteilsverschiebung, flexible Verteilung an Kinder etc.). (Diese Konstellation ist zu unterscheiden von den FamilienGbR´s, in die die Eltern auch weitere Vermögensgegenstände einbringen und dann Anteile an der Gesellschaft an ihre Kinder schenken, um auf diese Weise das Vermögen zu Lebzeiten bereits sinnvoll zu übertragen und dennoch die Zügel in der Hand zu behalten.)
Diese Eigenheim GbR´s könnten sich jedoch nach in Kraft treten des MoPeG im Hinblick auf Erbschaft- und Schenkungssteuer nachteilig auswirken. Hintergrund ist der Folgende:
Insbesondere der neue § 713 BGB verabschiedet die bisherige dogmatische Vorstellung des sogenannten „gesamthänderisch gebundenen Eigentums“ .
Bislang lagen einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte als gemeinsames Vermögen in der gemeinsamen Hand aller Gesellschafter. Dies bedeutete – untechnisch gesprochen – dass nicht die Gesellschaft selbst das Vermögen inne hatte, sondern die Gesellschafter „gemeinschaftlich“. Dieses Gesamthandskonzept entfällt jedoch nun mit dem MoPeG.
Auf erste Sicht scheint dies nicht unbedingt einschneidend. Jedoch kann dies insbesondere für die vielen Eigenheim GbR´s unangenehme steuerliche Folgen haben.
Die Übertragung des Familienwohnheims unter Ehegatten zu Lebzeiten ist nämlich nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 a) ErbStG steuerfrei und ein beliebtes Gestaltungsmodell in der Nachfolgeplanung. Auf im Todesfall ist das im Nachlass befindliche Familienwohnheim für den überlebenden Ehegatten steuerfrei (dann allerdings nur, wenn er weitere 10 Jahre darin wohnt) § 13 Absatz 1 Nr. 4 b) und c) ErbStG.
Diese Vorschriften § 13 Absatz 1 Nr. 4 a) bis c) ErbStG fanden bisher wegen der sogenannten gesamthänderischen Bindung auch auf die Eigenheim GbR´s Anwendung.
Zwar wurde die Frage der Anwendung durchaus diskutiert, jedoch nicht eindeutig abschlägig entschieden.
Mit der nun anstehenden Änderung des Personengesellschaftsrechts zum Jahreswechsel erscheint die weitere Anwendung der §§ 13 Absatz 1 Nr. 4 a) bis c) jedoch für Familienwohnheime, die in GbR´s eingebracht worden sind, höchst zweifelhaft. Es ist durchaus davon auszugehen, dass die Finanzbehörden nach dem Wegfall der gesamthänderischen Bindung die GbR als solche als Eigentümerin ansehen und gerade nicht mehr die Gesellschafter, also die Ehegatten; mit der Folge, dass die Privilegierung der steuerfreien Übertragung des Familienwohnheims nach § 13 ErbStG für solche Eigenheime, die in eine GbR eingebracht wurden entfällt.
Vor diesem Hintergrund sollten Ehegatten, die aus verschiedensten Gründen in der Vergangenheit die Einbringung ihres Eigenwohnheims in eine GbR durchgeführt haben, alsbald erwägen, diesen Schritt zu überdenken und gegebenenfalls je nach Einzelfall rückgängig zu machen.
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