Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Eltern, der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Wäre eine pflichtteilsberechtigte Person normalerweise gesetzlicher Erbe des Erblassers und wird der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag enterbt, indem ein anderer Erbe eingesetzt wird, steht dem Enterbten ein Pflichtteilsanspruch zu. Auch kann ein Pflichtteilsanspruch dann gegeben sein , wenn eine pflichtteilsberechtigte Person von dem Erblasser zwar als Erbe eingesetzt wird, jedoch durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wird. In diesem Fall kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen und behält seinen Pflichtteilsanspruch. Ist er jedoch nicht beschwert, verliert er seinen Pflichtteilsanspruch durch Ausschlagung der Erbschaft. Dies gilt allerdings nicht für den Ehegatten. Dieser kann stets ausschlagen, ohne den Pflichtteilsanspruch zu verlieren (§ 1371 Abs. 3 BGB). Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Geldanspruch, der gegenüber dem oder den jeweiligen Erben geltend zu machen ist. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Pflichtteilsberechtigter daher z.B. einen gesetzlichen Erbteil von ½, hat er als Pflichtteil den Anspruch auf Auszahlung von ¼ des Nachlasswertes zur Zeit des Erbfalls.