Erbschein

Ein Erbe benötigt immer dann einen sogenannten Erbschein, wenn entweder kein Testament vorliegt oder der Erblasser ein handschriftliches Testament hinterlassen hat. Er ist notwendig, damit der Erbe seine Erbenstellung gegenüber Dritten beweisen kann. Im Gegensatz dazu ist ein Erbschein dann nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Dann kann der Erbe bereits mit dem Eröffnungsprotokoll nebst Testamentsabschrift seine Erbenstellung belegen.

Ein Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Dieser Antrag muss eine eidesstattliche Versicherung des Erben enthalten, weswegen eine notarielle Beurkundung des Antrags erforderlich ist Alternativ kann der Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Inhaltlich muss der Antrag unter anderem darlegen, ob es sich um gesetzliche Erbfolge handelt oder ob ein oder mehrere Testamente vorliegen, diese müssen dem Nachlassgericht eingereicht werden. Der Erbe muss die Erbquote angeben, mitteilen, dass er das Erbe angenommen hat und Erklärungen abgeben, ob über das Erbrecht ein Rechtsstreit anhängig ist.