Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser eine Mehrheit von Erben, sei es seine gesetzlichen oder seine testamentarischen Erben, dann bilden diese Personen als jeweilige Miterben eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass der Nachlass des Erblassers allen Miterben gemeinschaftlich zusteht; es kann also keiner der Miterben allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen bzw. alleine rechtlich handeln. Die Erbengemeinschaft ist stets auf eine Auflösung durch Erbauseinandersetzung ausgerichtet. In der Erbengemeinschaft müssen die Miterben den Nachlass ermitteln in Form eines Nachlassverzeichnisses durch Vermögensaufstellung, es müssen die lebzeitigen Schenkungen ermittelt werden, die Nachlassschulden müssen beglichen werden. Ferner muss die Erbengemeinschaft die Bestattungskosten bezahlen und das Vermögen bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich verwalten.