Zahlungseingangsbestätigung

Der Verkäufer oder auch der eingetragene Gläubiger erteilt schriftlich eine Zahlungseingangsbestätigung über die eingehenden Zahlungen. Diese Bestätigungen werden von der Notarin bereits vorgefertigt und müssen nur noch bei Zahlungseingang unterschrieben und an die Notarin zurückgesandt werden. Es genügt, wenn die Eingangsbestätigungen mit Unterschrift gescannt per E-Mail an die Notarin zurückgesandt werden. Eine ohne Unterschrift überreichte E-Mail mit Hinweis, dass gezahlt wurde, genügt den Anforderungen leider nicht.