Der Gemeinde/Stadt steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) zu, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse besteht oder andere aus der Vorschrift genannte Gründe vorliegen. Dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht durch die Gemeinde/Stadt ausgeübt wird, ist eher unwahrscheinlich und sehr selten. In der Regel erteilt die Gemeinde/Stadt eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB besteht nicht beim Kauf einer Eigentumswohnung oder bei Übertragung eines Erbbaurechtsgrundstückes (vgl. hierzu Erläuterungen zu Genehmigung Erbbaurechtseigentümer)