Eröffnungsprotokoll

Für den Fall dass beim Gericht ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag hinterlegt wurde oder sofern nach dem Tod eines Erblassers ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht abgegeben wurde, eröffnet das Gericht diese letztwilligen Verfügungen (Testamente oder Erbverträge). Dies darf man sich allerdings nicht wie in den amerikanischen Spielfilmen vorstellen, in denen die Familie bei der Testamentseröffnung feierlich beim Richter oder Notar sitzt. Diese Eröffnung findet in der Regel ohne die Erben statt . Das Gericht erstellt vielmehr ein Eröffnungsprotokoll und versendet dieses mit Abschriften der letztwilligen Verfügungen an die Erben. Wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann reicht bereits allein die Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst der Abschrift des Testaments oder Erbvertrages aus, um die Erbenstellung nachzuweisen. Ein Erbschein ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch das Grundbuchamt muss ohne Erbschein und lediglich nach Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst notariellem Testament oder Erbvertrag eine Immobilie auf die Erben umschreiben. In diesem Fall können daher die Kosten für einen Erbscheinsantrag gespart werden.