Die Abschichtung ist eine Variante im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Geprägt wurde der Begriff der Abschichtung vom BGH in einem Grundsatzurteil im Jahre 1998. Man versteht darunter eine persönliche Teilauseinandersetzung, bei der ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet. Dieser ausscheidende Erbe verzichtet dabei nicht auf seinen Erbteil, sondern lediglich auf seine Rechte. Korrespondierend mit der Abschichtung ist sodann die sogenannte Anwachsung nach § 2094 BGB, bei der alle verbleibenden Miterben über das Ausscheiden eines Miterben denknotwendig anteilig einen größeren Prozentsatz erhalten. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn im Nachlass hohe Verbindlichkeiten vorhanden sind. Denn alle Miterben bleiben nach § 1967 BGB auch nach der Abschichtung gegenüber den Gläubigern in der Pflicht, da sie durch die Abschichtung nur ihr Erbteil auf Null reduziert haben, ihre Rechte und Pflichten aber behalten haben. Hier bedarf es dann besonderer Regelungen.