Die Familiengesellschaft als intelligentes Instrument in der Vermögensnachfolgeplanung
Nachfolgeplanung ist nicht nur ein Thema für Unternehmer. Vielmehr gestaltet sich auch die Nachfolge in umfangreiche private Vermögen wie Immobilien- und Depotvermögen sehr komplex. Daher sollte auch diese Nachfolge sowohl aus zivilrechtlichen als auch aus steuerlichen Erwägungen frühzeitig geplant werden.
Inhaber großer Immobilien- und Depotvermögen sehen sich dabei vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Einerseits besteht der Wunsch, frühzeitig Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, um die steuerlichen Freibeträge von Kindern (und Enkeln) alle 10 Jahre erneut nutzen zu können. Andererseits möchte der Vermögensinhaber die „Herrschaft“ über das Vermögen noch nicht aufgeben; dies insbesondere dann nicht , wenn die Kinder noch jung oder gar minderjährig sind. Ziel und Wunsch ist es außerdem zumeist, das erarbeitete Vermögen für die nächsten Generationen möglichst langfristig zu erhalten.
Das „klassische“ Modell
Die Schenkung von Immobilien als solchen (entweder zu Miteigentum oder gar zu Alleineigentum) gegen Vorbehalt von Nießbrauchsrechten wird diesen Wünschen und Vorstellungen nur bedingt gerecht:
- Denn der Schenker verliert die Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand
- Das Wertpapiervermögen kann nur schwierig mit einbezogen werden (minderjährige Kinder nicht geeignet)
- Keine Garantie, dass das Vermögen in der Blutslinie bleibt und nicht im Falle des Versterbens eines Kindes auf Schwiegerkinder übergeht
Die wirkungsvolle Alternative zur direkten Schenkung der Vermögensgegenstände an Kinder ist die Übertragung des Vermögens an eine sogenannte vermögensverwaltende Familiengesellschaft (auch oft „Familienpool“ genannt) mit anschließender Schenkung von Gesellschaftsanteilen, an der der übertragende Schenker mitbeteiligt bleibt.
Die Vorteile
Das Modell der Familiengesellschaft bietet vielfältige Vorteile, von denen hier nur einige genannt seien:
- Die beschenkten Kinder können über ihren geschenkten Gesellschaftsanteil nicht ohne Zustimmung des Schenkers verfügen; und zwar auch nicht nach Erreichen des 18. Lebensjahres, da die Anteile gesamthänderisch gebunden sind und der Gesellschaftsvertrag entsprechend gefasst werden kann.
- Ferner kann der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Sonderrechte des Schenkers vorsehen. Es ist dadurch quasi eine „Trennung“ von Vermögen und Verwaltung desselben möglich.
- Sofern nur eine Immobilie vorhanden ist, entfällt das Problem, diese unter den Kindern „aufteilen“ zu müssen.
- Der Gesellschaftsvertrag kann spezielle Regelungen zu abweichende Stimmverteilungen und Gewinnverteilungen vorsehen.
- Soweit die Kinder Gewinne aus ihren Anteilen erhalten (und diese nicht gänzlich – oder nur quotal – über einen Nießbrauch an den Schenker gehen), können die Kinder mit diesen Gewinnen ihren Unterhaltsbedarf (bspw. Im Studium) decken und müssen nicht aus versteuertem Elterneinkommen versorgt werden.
- Der Wertzuwachs der übertragenen Anteile und somit des übertragenen Vermögens entsteht in der Familiengesellschaft direkt bei den Kindern und führt im Erbfall somit nicht mehr zu einer höherem Erbschaftsteuer.
Die Familiengesellschaft ermöglicht daher eine konzeptionelle und einheitliche Verwaltung des Familienvermögens, spart Steuern, schützt vor haftungsmäßigen und familiären Risiken und bildet die Basis für eine sichere und strukturierte generationsübergreifende Nachfolge. Sie ist damit ein Instrument, das dem Schenker weiterhin die Kontrolle über das Vermögen sichert und gleichzeitig dessen Zersplitterung und Weitergabe an Schwiegerkinder verhindert.
Sie würden gerne mehr zum Thema Vermögensnachfolgeplanung erfahren und sich von uns beraten lassen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahmen.