Vertretung

Sofern ein Vertragsbeteiligter nicht anwesend sein kann, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen oder den Vertrag nach Beurkundung nachzugenehmigen.

Die Vertretung erfolgt durch Vollmacht. Es muss dann eine Vollmacht zum Beurkundungstermin entweder im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden.

Für den Fall der Nachgenehmigung, entwirft die Notarin die Nachgenehmigung nach Beurkundung und sendet sie dem Vertretenen zu. Dieser muss dann regelmäßig vor einem Notar seiner Wahl die Genehmigung unterzeichnen und seine Unterschrift beglaubigen lassen. Sodann erhält die Notarin die öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung zurück und der Vertrag wird erst dann wirksam und kann von ihr vollzogen werden.

Hinweis: Egal ob Vollmacht oder Nachgenehmigung, in beiden Fällen fallen höhere Kosten an.  Die Höhe der Kosten, die für einen solchen Fall anfallen, können Sie gerne telefonisch in meiner Kanzlei erfragen.