Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein unverkäufliches und unvererbliches Recht, aufgrund dessen ein Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen (und die Erträge) des belasteten Gegenstandes, Grundstücks oder Rechts oder Vermögens zu ziehen, wohingegen das Eigentum an der betreffenden Sache beim Eigentümer verbleibt. Das Nießbrauchsrecht ist stets höchstpersönlich und der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder durch Aufhebung, ferner durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Vereinigung des Nießbrauchs mit dem Eigentum in einer Person.