Wird ein Erbbaurechtsgrundstück veräußert, bedarf es immer der Genehmigung des Erbbaurechtseigentümers.
Erbbaurecht bedeutet, dass der Boden (=Grundstück) und das Gebäude (=Bauwerk) in getrennten Grundbuchblättern geführt werden und somit auch getrennt verkauft werden können. Das ist ausnahmsweise möglich, obwohl sonst generell gilt, dass das Gebäude, welches auf einem Grundstück steht, als ein Grundstück mit einem Grundbuchblatt geführt wird und deshalb an sich auch nur zusammen veräußert werden kann.