Eine Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und bleibt solange im Grundbuch eingetragen, bis die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer erfolgt.
Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer nach Vertragsschluss bis zur Eigentumsumschreibung auf den Käufer
- nicht an einen Dritten weiterverkaufen kann;
- keine neuen Belastungen im Grundbuch durch den Verkäufer eingetragen lassen kann oder
- keine rechtlichen Nachteile erleidet, wenn durch ein eingeleitetes Insolvenzverfahren, der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist.