Die Familienheimschaukel als Instrument für Asset Protection

Für Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen & die schenkungssteuerfreie Übertragung von Vermögen an Ehegatten

Ausgangslage

Ein Ehegatte als Allein- oder Miteigentümer des Familienheims (Wert ca.1,5 Mio) möchte dem anderen Ehegatten das Familienheim übertragen und ferner noch einen Geldbetrag von 1,5 Mio zukommen lassen.

Grund hierfür könnte sein:

  • Gleichmäßigere Vermögensverteilung zwischen den Ehegatten im Hinblick auf erbschaftsteuerliche Aspekte zu erreichen
  • die Nachfolge an die Kinder vorzubereiten
  • Schutz des Vermögens, sofern der Ehegatte einen haftungsträchtigen Job hat
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen nicht gemeinsamer Kinder aus erster Ehe

Das Familienheim könnte der Ehegatte zwar schenkungssteuerfrei auf den anderen übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG), aber die Schenkung des Geldbetrages (oder Depots) wäre nur mit dem Ehegattenfreibetrag in Höhe von € 500.000 steuerfrei.

Als Lösung käme zwar auch eine sogenannte Güterstandsschaukel in Frage, also den Wechsel des Güterstands von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, so dass zugunsten des anderen, vermögensloseren Ehegatten ein steuerfreier Zugewinnausgleichsanspruch entstünde. Dies ist jedoch aus verschiedenen Gründen von den betreffenden Ehegatten vorliegend nicht gewünscht.

Daher bietet sich in Abweichung zu Güterstandsschaukel die sogenannte Familienheimschaukel an.

Umsetzung

Die Familienheimschaukel erfolgt in mehreren zeitlich auseinanderliegenden Schritten:

  1. Zunächst schenkt der Alleineigentümer Ehegatte dem anderen das Familienheim schenkungssteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG und zwar ohne die Nachbehaltensfrist von 10 Jahren, die es nur im Todesfall gibt und ohne dass hier der Ehegattensteuerfreibetrag genutzt werden müsste.
  2. Nach einiger Zeit, die angemessen lang sein sollte, verkauft der beschenkte Ehegatte das Familienheim wiederum an denjenigen, der es ihm geschenkt hatte zum Verkehrswert 1,5 Mio.
    Hier fällt keine Schenkungssteuer (weil entgeltlicher Erwerb), keine Ertragsteuer (weil Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) und keine Grunderwerbsteuer (weil Erwerb durch Ehegatten) an
  3. Schließlich schenkt der Ehegatte, der das Familienheim zurückgekauft hat, wiederum einige Monate später dieses wieder an den ursprünglich beschenkten Ehegatten zurück.

Wie ersichtlich, setzt die Familienheimschaukel einen längeren Umsetzungszeitraum voraus. Die Familienheimschaukel ist in der Praxis anerkannt; welche konkreten Abstände (sogenannte „Schamfristen“) zwischen den Schritten einzuhalten sind, damit diese nicht als mißbräuchliche Gestaltung angesehen werden, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Dies spricht in manchen Fällen (schnellere Umsetzung gewünscht, Gesamthöhe und Struktur des Vermögens, Heilung von Vorschenkungen) eher für die Durchführung einer Güterstandsschaukel.

Es ist darauf zu achten, dass insbesondere der Kaufvertrag dem sogenannten Fremdvergleich standhalten muss und auch zum tatsächlichen Verkehrswert erfolgt.

Die Schenkungen sollten wiederum mit entsprechenden Rückforderungsmöglichkeiten insbesondere für den Fall der Scheidung und vor allem des Todes ausgestaltet werden, so dass das Familienheim nicht an den Schenker zurück „vererbt“ wird, denn das würde wiederum die 10 Jahres Behaltefrist auslösen.

Im Ergebnis sollten man mit den Planungen frühzeitig beginnen, um die individuell passende Lösung zu erarbeiten.

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