Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) schafft zum 1. Januar 2024 ein neues Register für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB (n. F.); das sogenannte Gesellschaftsregister.
Das bedeutet, dass sich GbR ́s ab 1. Januar 2024 sich im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen „können“. Es herrscht also kein Eintragungszwang wie z.B. für die GmbH im Handelsregister; nicht jede GbR „muss“ sich im Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Aber:
Die Eintragung im Register führt dazu, dass eingetragene Gesellschaften mehr rechtliche Möglichkeiten haben als nicht eingetragene Gesellschaften. Dies gilt insbesondere für GbR ́s, die Grundbesitz oder Geschäftsanteile an einer GmbH halten. Wenn solche GbR ́s nämlich zukünftig sog. registerrelevante Rechtsgeschäfte vornehmen möchten, wie beispielsweise
- Kauf oder Verkauf oder Belastung von Grundstücken
- Kauf oder Verkauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH
- Anteilsabtretungen an GbR Gesellschaftsanteilen
Dann sollte die GbR bereits zum Zeitpunkt dieses Rechtsgeschäfts
- Im Grundbuch als „eGbR“ eingetragen sein
- im Handelsregister oder Aktienregister als „eGbR“ eingetragen sein
denn anderenfalls können sich erhebliche Verzögerungen und Probleme bei der Durchführung des geplanten Rechtsgeschäfts und der Abwicklung desselben ergeben. Insofern ergibt sich für diese – am Rechtsverkehr teilnehmenden – „Außengesellschaften“ ein quasi „faktischer“ Eintragungszwang, wenn aufgrund der Nichteintragung solche Verzögerungen vermieden werden sollen.
Das bedeutet:
Ist eine GbR z.B. Eigentümerin einer Immobilie oder hält sie Gesellschaftsanteile an einer GmbH, kann sie die Immobilie oder die Gesellschaftsanteile nach dem 1. Januar 2024 nur noch veräußern, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch berichtigt ist.
Wie erfolgt der Eintrag in das Gesellschaftsregister?
Nötig ist eine Unterschriftsbeglaubigung unter die vom Notar vorbereitete Registeranmeldung. Der Eintrag erfolgt beim jeweils zuständigen Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft.
Im Gesellschaftsregister werden folgende Mindestangaben eingetragen:
- Name der Gesellschaft
- Vertragssitz
- Anschrift
- Angaben zu den Gesellschaftern
- Vertretungsbefugnisse nach außen
Die im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten der eGbR können ähnlich dem Handelsregister von jedem eingesehen werden, sie sind also öffentlich zugänglich.
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